- Börsenhandelsteilnehmer
- Besucher der Börse, die eine Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel haben. Diese Zulassung wird gemäß § 16 BörsG nur erteilt, wenn der Antragsteller gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen entweder (1) die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt, (2) die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder (3) die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und wenn dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. B. können sein Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (⇡ Effektenhändler), ⇡ Skontroführer und ⇡ freie Makler. In § 16 IV BörsG werden die einzelnen Zulassungsbedingungen für Unternehmen, die B. werden wollen, aufgeführt. Für die Personen, die das zugelassene Unternehmen an der Börse vertreten sollen, wird gefordert, dass sie zuverlässig sind und die für den Börsenhandel erforderliche berufliche Eignung haben. Die ⇡ Börsenordnung jeder Wertpapierbörse enthält weiterführende Regelungen.
Lexikon der Economics. 2013.